Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschränkung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts damit (vgl. auch E. 3.3), dass konkrete Hinweise vorgelegen hätten, wonach die Befragung von F.________ neue, dem Beschwerdeführer bislang noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen ans Licht bringen könnte, deren Ausmass nicht habe abgeschätzt werden können und die unter Ausschluss von Kollusionsmöglichkeiten hätten abgeklärt werden müssen. Die Beschränkung der Parteiöffentlichkeit erfolgte damit in Anlehnung an Art. 101 StPO, wonach bei Vorliegen sachlicher Gründe vorläufig ein Teilnahmerecht an der Einvernahme verweigert werden kann.