bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.4). 6.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschränkung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts damit (vgl. auch E. 3.3), dass konkrete Hinweise vorgelegen hätten, wonach die Befragung von F.________ neue, dem Beschwerdeführer bislang noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen ans Licht bringen könnte, deren Ausmass nicht habe abgeschätzt werden können und die unter Ausschluss von Kollusionsmöglichkeiten hätten abgeklärt werden müssen.