Ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO, bei welcher der Gesetzgeber in einer ersten Phase der Voruntersuchung das Interesse an einer unverfälschten Wahrheitsfindung höher gewichtet als das Recht der Parteien auf Akteneinsicht, soll im Einzelfall geprüft werden, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1; zur Publ. bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.4).