Nach Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien (unter Vorbehalt von Art. 108 StPO) spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Bei der Auslegung der Strafprozessordnung soll Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen angestrebt werden. Ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art.