b StPO. Ferner erwog das Bundesgericht in einem den Kanton Bern betreffenden Fall zur Frage der Einschränkung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts der beschuldigten Person bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten (BGE 139 IV 25), dass bei der Auslegung von Art. 147 Abs. 1 StPO der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend das Akteneinsichtsrecht Rechnung getragen werden müsse (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Nach Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien (unter Vorbehalt von Art.