6 6.1 Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht darf nur unter den bundesgesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Beweise, die unter Verletzung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Einschränkungen des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts ergeben sich aus Art. 108, 146 Abs. 4 und 149 Abs. 2 lit. b StPO.