179 StPO fehl. Der Staatsanwaltschaft steht im Gegensatz zur Polizei uneingeschränkte Einvernahmekompetenz zu. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich bei der Einvernahme vom 26. Juni 2015 um eine delegierte Einvernahme gehandelt hat, in deren Rahmen die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführer zu beachten sind. Ob diese aus anderen Gründen eingeschränkt werden dürfen, ist nachfolgend zu prüfen. 6.