Auch kann der hier interessierende Sachverhalt nicht mit dem im zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 20. August 2013 verglichen werden. Im dort beurteilten Fall hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Ermittlungsauftrag ausdrücklich festgehalten, dass sich der Auftrag auf die Klärung der Frage richte, ob die fragliche Person sachrelevante Angaben machen könne und dass eine formelle Beweisabnahme durch die Staatsanwaltschaft selbst erfolgen werde. Ferner geht auch das Argument der fehlenden Einvernahmemöglichkeit der Staatsanwaltschaft von Auskunftspersonen gemäss Art. 179 StPO fehl.