Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass selbst die Polizei von einer delegierten Einvernahme ausgegangen ist (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 26. Juni 2015) und die erste Kontaktaufnahme, in deren Rahmen eine informelle Befragung noch zulässig wäre, bereits am 22. Juni 2015 stattgefunden hatte. Auch kann der hier interessierende Sachverhalt nicht mit dem im zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 20. August 2013 verglichen werden.