Zwecks Transparenz ist ein solcher Erstkontakt festzuhalten. Wird die Kontaktaufnahme nach der Feststellung, dass die Zielperson Angaben zum Sachverhalt machen kann, nicht abgebrochen, sondern nach weiteren Angaben gefragt, verkommt die Kontaktaufnahme infolge Umgehung von Teilnahmerechten zu einer verpönten Ermittlung. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass selbst die Polizei von einer delegierten Einvernahme ausgegangen ist (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 26. Juni 2015) und die erste Kontaktaufnahme, in deren Rahmen eine informelle Befragung noch zulässig wäre, bereits am 22. Juni 2015 stattgefunden hatte.