in der fraglichen Einvernahme doch eingehend zu ihrem Verhältnis mit dem Beschwerdeführer, zur Kontaktaufnahme, Einreise, Anwendung von Gewalt etc. befragt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft selber festhält, hat sich eine erste Kontaktaufnahme und (informelle) Kurzbefragung auf den Zweck der Ermittlung zu beschränken, d.h. auf die Frage, ob die Person überhaupt sachdienliche Angaben machen kann. Sobald dies feststeht, ist die Kontaktaufnahme abzubrechen und zu einer formellen Einvernahme vorzuladen. Zwecks Transparenz ist ein solcher Erstkontakt festzuhalten.