Der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Auch wenn eine nicht-parteiöffentliche informative Kontaktaufnahme und Kurzbefragung nach Ermittlung einer Person zulässig sein mag, geht die hier interessierende Befragung weit über eine solche hinaus, wurde F.________ in der fraglichen Einvernahme doch eingehend zu ihrem Verhältnis mit dem Beschwerdeführer, zur Kontaktaufnahme, Einreise, Anwendung von Gewalt etc. befragt.