179 Abs. 1 StPO gemeint, welche die Staatsanwaltschaft selbst nicht vornehmen und daher auch nicht an die Polizei delegieren könne. Zum anderen ergebe sich auch aus dem Auftrag, wonach die Polizei die fragliche, bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannte Person zu ermitteln habe, dass es sich bei der anschliessenden Befragung durch die Polizei nicht um eine kontradiktorische Beweiserhebung habe handeln können. Eine kurze Befragung der noch zu ermittelnden Person sei unumgänglich, ansonsten nicht ermittelt werden könne, ob sie überhaupt sachdienliche Aussagen machen könne. 5.3 Der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden.