5 hätten gewährt werden müssen. Dies ergebe sich zum einen aus dem Rubrum des Auftrags und der Formulierung, wonach die zu ermittelnde Person als Auskunftsperson befragt werden soll. Damit sei klarerweise die Befragung von Auskunftspersonen im Sinn von Art. 179 Abs. 1 StPO gemeint, welche die Staatsanwaltschaft selbst nicht vornehmen und daher auch nicht an die Polizei delegieren könne.