147 Abs. 1 Satz 1 StPO demnach beanspruchen (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält nun unter Verweis auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürichs UH130204 vom 20. August 2013 dafür, dass es sich bei der Einvernahme von F.________ vom 26. Juni 2015 gar nicht um eine delegierte Einvernahme gehandelt habe, sondern lediglich um eine kurze Befragung bzw. nichtparteiöffentliche informative Kontaktaufnahme, weshalb auch keine Teilnahmerechte