104 Abs. 1 StPO. Parteien sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren auch die Staatsanwaltschaft. Sowohl die beschuldigte Person als auch die Privatklägerschaft können das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht bei Beweiserhebungen somit für sich beanspruchen (vgl. das zur Publ. bestimmte Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3.1 f.). Weitere Voraussetzung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts ist die Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft (WOHLERS, a.a.