5. 5.1 Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Parteien bei Beweisabnahmen im Strafverfahren ist in Art. 147 f. StPO geregelt. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Diese Bestimmung statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweisabnahmen. Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Parteien bei Beweisabnahmen fliesst aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren und aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und 107 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff.