4 Der Beschwerdeführer wurde am 6. August 2015 mit den Aussagen von F.________ konfrontiert. Hiernach stellte er bei der Staatsanwaltschaft das hier interessierende Aktenentfernungsgesuch wegen Verletzung seiner Teilnahme- und Mitwirkungsrechte in Bezug auf die Einvernahme vom 26. Juni 2015. F.________ wurde am 12. August 2015 parteiöffentlich einvernommen und hat zwischenzeitlich die Schweiz verlassen.