Zudem sei Frau C.________ ebenfalls vom Beschwerdeführer tätlich angegriffen worden, worauf sie zu Freunden geflüchtet sei. Frau C.________ wolle derzeit keine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstatten, sei aber bereit, Aussagen zu machen. Daraufhin erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei den Auftrag, die genauen Personalien von F.________ zu ermitteln und sie hiernach – unter Ausschluss der Parteien – als Auskunftsperson zu befragen. Am 22. Juni 2015 erschien die genannte F.________ bei der Kantonspolizei Bern und übergab diverse Unterlagen (u.a. Visum, Einladungsschreiben des Beschwerdeführers).