Nachdem bereits Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin stattgefunden hatten, meldete sich die amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Schreiben vom 1. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft. Darin hielt sie fest, dass ihre Klientin von einer gewissen F.________ (der genaue Name sei nicht bekannt) kontaktiert worden sei. Frau C.________ habe den Beschwerdeführer vor ein paar Wochen via Internet kennengelernt und sei von ihm ebenfalls von Brasilien in die Schweiz geholt worden. Auch sie habe er in dieser Zeit u.a. in Bezug auf den Aufenthaltsstatus angelogen. Zudem sei Frau C._____