Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschränkung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts damit, dass aufgrund des Schreibens vom 1. Juni 2015 konkrete Hinweise vorgelegen hätten, dass die Befragung von F.________ neue, dem Beschwerdeführer bislang noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen ans Licht bringen könnten, deren Ausmass nicht habe abgeschätzt werden können und die unter Ausschluss von Kollusionsmöglichkeiten hätten abgeklärt werden müssen. Damit kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft die Parteirechte des Beschwerdeführers eingeschränkt hat.