Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2013 vom 24. Juni 2013 E. 2). 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschränkung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts damit, dass aufgrund des Schreibens vom 1. Juni 2015 konkrete Hinweise vorgelegen hätten, dass die Befragung von F.________ neue, dem Beschwerdeführer bislang noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen ans Licht bringen könnten, deren Ausmass nicht habe abgeschätzt werden können und die unter Ausschluss von Kollusionsmöglichkeiten hätten abgeklärt werden müssen.