3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, auf welche Norm sich die Staatsanwaltschaft zur Beschränkung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts abgestützt habe. Ferner fehle eine konkrete, einlässliche Begründung, begnüge sich die Staatsanwaltschaft doch lediglich mit einem Hinweis auf das von der Privatklägerin bzw. deren Anwältin eingereichte Schreiben vom 1. Juni 2015 und angebliche Kollusionsmöglichkeiten. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch-