141 N 118). 2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids über die Ablehnung seines Aktenentfernungsgesuchs. Gründe, welche gegen die Zulassung einer Beschwerde sprechen würden, sind keine ersichtlich. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.