BSG 162.11]). Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer (u.a. Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 13 388 vom 31. März 2014 E. 2, BK 13 362 vom 6. Februar 2014 E. 2 und BK 13 179 vom 4. September 2013 E. 2) sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig. Diese Praxis kommt auch zum Zug, wenn, wie hier, die Entfernung von Aktenstücken aufgrund der Verletzung von Teilnahmerechten geltend gemacht wird (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO).