Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Entfernung der genannten Aktenstücke bzw. -passagen. Ferner ersuchte er um Beiordnung seines Verteidigers als amtlicher Anwalt. In ihrer Stellungnahme vom 4. September 2015 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Privatklägerin verzichtete am 10. September 2015 auf eine Stellungnahme. A.________ replizierte am 2. Oktober 2015 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. 2.