Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. August 2015 (BM 15 11672) Regeste Von einer „nicht-parteiöffentlichen informativen Kontaktaufnahme“ und Kurzbefragung kann nur dann gesprochen werden, wenn sich diese auf die Frage beschränkt, ob die Person sachdienliche Angaben machen kann. Sobald dies feststeht, ist die Kontaktaufnahme abzubrechen und zu einer formellen Einvernahme vorzuladen. – Eine einmal gewährte volle Akteneinsicht steht einer Beschränkung des Teilnahmerechts in einem späteren Verfahrensstadium nicht entgegen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.