Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Strafabteilung Section pénale Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 Beschluss 3001 Bern BK 15 262 MOR Telefon 031 635 48 09 Fax 031 635 48 15 Obergericht-Straf.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. November 2015 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer C.________, p.A. Rechtsanwältin D.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung und Nötigung, evtl. Freiheitsberaubung etc. / Beweisverwertung, Aus-den- Akten-Weisen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. August 2015 (BM 15 11672) Regeste Von einer „nicht-parteiöffentlichen informativen Kontaktaufnahme“ und Kurzbefragung kann nur dann gesprochen werden, wenn sich diese auf die Frage beschränkt, ob die Per- son sachdienliche Angaben machen kann. Sobald dies feststeht, ist die Kontaktaufnahme abzubrechen und zu einer formellen Einvernahme vorzuladen. – Eine einmal gewährte volle Akteneinsicht steht einer Beschränkung des Teilnahmerechts in einem späteren Ver- fahrensstadium nicht entgegen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘200.00 und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Begründung: 1. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Verfahren wegen Vergewaltigung und Nötigung, evtl. Freiheitsberau- bung etc. Mit Verfügung vom 10. August 2015 wies die Staatsanwaltschaft den von A.________ wegen Verletzung seiner Teilnahme- und Mitwirkungsrechten gestellten Antrag auf Entfernung diverser Aktenstücke bzw. -passagen ab. Dabei handelte es sich um das Einvernahmeprotokoll von F.________ vom 26. Juni 2015 inkl. Beilagen und den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 26. Juni 2015 sowie die von A.________ am 6. August 2015 gemachten Antworten auf Fragen und Vorhalte im Zusammenhang mit der Einvernahme von F.________. Gegen die Verfügung reichte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerde- kammer des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Entfernung der genannten Aktenstücke bzw. -passagen. Ferner ersuchte er um Beiordnung seines Verteidigers als amtlicher Anwalt. In ihrer Stellungnahme vom 4. September 2015 schloss die Generalstaatsan- waltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Privatklägerin verzichtete am 10. September 2015 auf eine Stellungnahme. A.________ replizierte am 2. Okto- ber 2015 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. 2. 2 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer (u.a. Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 13 388 vom 31. März 2014 E. 2, BK 13 362 vom 6. Februar 2014 E. 2 und BK 13 179 vom 4. September 2013 E. 2) sind Be- schwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig. Diese Praxis kommt auch zum Zug, wenn, wie hier, die Entfernung von Ak- tenstücken aufgrund der Verletzung von Teilnahmerechten geltend gemacht wird (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Gesetzgeber hat sich in Art. 141 Abs. 5 StPO bewusst dafür entschieden, dass die Aufzeichnungen über unver- wertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen und unter separatem Verschluss zu halten sind. Damit soll die Gefahr gebannt werden, dass unverwertbare Beweise – trotz bestehender Pflicht zur Nichtbeachtung – beim Belassen in den Akten die Ent- scheidfindung beeinflussen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1184). Daraus folgt, dass die be- schuldigte Person grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernt werden (vgl. etwa auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH150031 vom 17. März 2015; betreffend möglichen Einschränkungen einer Beschwerdezulassung vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK14 263 vom 6. November 2014 E. 2). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Entfernung von Beweismitteln aus den Ak- ten wird aus diesen Gründen denn auch in der Lehre bejaht (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 100; WOHLERS, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 10a; GLESS, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 118). 2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ein unmittelbares recht- lich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids über die Ablehnung seines Aktenentfer- nungsgesuchs. Gründe, welche gegen die Zulassung einer Beschwerde sprechen würden, sind keine ersichtlich. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus der ange- fochtenen Verfügung gehe nicht hervor, auf welche Norm sich die Staatsanwaltschaft zur Beschränkung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts abgestützt habe. Ferner fehle eine konkrete, einlässliche Begründung, begnüge sich die Staatsanwaltschaft doch lediglich mit einem Hinweis auf das von der Privatklägerin bzw. deren Anwältin eingereichte Schreiben vom 1. Juni 2015 und angebliche Kollusionsmöglichkeiten. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- 3 lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflich- tung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1, 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2013 vom 24. Juni 2013 E. 2). 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschränkung des Teilnahme- und Mitwir- kungsrechts damit, dass aufgrund des Schreibens vom 1. Juni 2015 konkrete Hinwei- se vorgelegen hätten, dass die Befragung von F.________ neue, dem Beschwerde- führer bislang noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen ans Licht bringen könn- ten, deren Ausmass nicht habe abgeschätzt werden können und die unter Ausschluss von Kollusionsmöglichkeiten hätten abgeklärt werden müssen. Damit kann dem ange- fochtenen Entscheid entnommen werden, aus welchen Gründen die Staatsanwalt- schaft die Parteirechte des Beschwerdeführers eingeschränkt hat. Einer sachgerech- ten Anfechtung des Entscheids stand nichts entgegen. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 4. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, Nötigung, evtl. Freiheitsberaubung sowie Widerhandlungen gegen das Ausländerge- setz zum Nachteil seiner damaligen, aus Brasilien stammenden Freundin C.________. Ihm wird vorgeworfen, seine damalige Freundin, welche er im Internet kennengelernt und in die Schweiz eingeladen hatte, nach einem verbalen Streit an den Haaren in die Wohnung zurückgezogen und eingesperrt sowie sie am nächsten Tag mit Gewalt festgehalten und vergewaltigt zu haben. Gemäss Anzeigerapprot konnte die Privatklägerin die Wohnung erst ein paar Tage später, nach Intervention ih- rer Schwester, verlassen. Nachdem bereits Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin stattgefunden hatten, meldete sich die amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Schreiben vom 1. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft. Darin hielt sie fest, dass ihre Klientin von einer gewissen F.________ (der genaue Name sei nicht bekannt) kontaktiert worden sei. Frau C.________ habe den Beschwerdeführer vor ein paar Wochen via Internet kennengelernt und sei von ihm ebenfalls von Brasilien in die Schweiz geholt worden. Auch sie habe er in dieser Zeit u.a. in Bezug auf den Aufent- haltsstatus angelogen. Zudem sei Frau C.________ ebenfalls vom Beschwerdeführer tätlich angegriffen worden, worauf sie zu Freunden geflüchtet sei. Frau C.________ wolle derzeit keine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstatten, sei aber bereit, Aussagen zu machen. Daraufhin erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei den Auf- trag, die genauen Personalien von F.________ zu ermitteln und sie hiernach – unter Ausschluss der Parteien – als Auskunftsperson zu befragen. Am 22. Juni 2015 er- schien die genannte F.________ bei der Kantonspolizei Bern und übergab diverse Unterlagen (u.a. Visum, Einladungsschreiben des Beschwerdeführers). Der Einver- nahmetermin wurde für den 26. Juni 2015 festgelegt. 4 Der Beschwerdeführer wurde am 6. August 2015 mit den Aussagen von F.________ konfrontiert. Hiernach stellte er bei der Staatsanwaltschaft das hier interessierende Aktenentfernungsgesuch wegen Verletzung seiner Teilnahme- und Mitwirkungsrechte in Bezug auf die Einvernahme vom 26. Juni 2015. F.________ wurde am 12. August 2015 parteiöffentlich einvernommen und hat zwischenzeitlich die Schweiz verlassen. 5. 5.1 Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Parteien bei Beweisabnahmen im Strafver- fahren ist in Art. 147 f. StPO geregelt. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Diese Bestimmung statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweisabnahmen. Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Parteien bei Beweisabnahmen fliesst aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren und aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und 107 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II; speziell für die beschuldigte Person: Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. e UNO-Pakt II). Bei den Verfah- rensgrundrechten handelt es sich um Minimalgarantien (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3, 135 I 279 E. 2.2 f., 134 I 159 E. 2.1.1, 131 I 91 E. 3.1). Dem verfassungs- und konven- tionsrechtlich garantierten Teilnahme- und Mitwirkungsrecht ist bereits Genüge getan, wenn die Parteien im Lauf des Verfahrens wenigstens einmal Gelegenheit zum Stel- len von Ergänzungsfragen erhalten (BGE 133 I 33 E. 3.1, 132 I 127 E. 2). Im darüber hinaus gehenden Umfang ergibt sich das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht aus der Eidgenössischen Strafprozessordnung. Das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein, setzt Parteistellung voraus (Art. 147 Abs. 1 StPO). Wer im Strafverfahren Parteistellung hat, ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 StPO. Parteien sind die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren auch die Staatsanwaltschaft. Sowohl die beschuldigte Person als auch die Privatklägerschaft können das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht bei Beweiserhebungen somit für sich beanspruchen (vgl. das zur Publ. bestimmte Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3.1 f.). Weitere Voraussetzung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts ist die Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft (WOHLERS, a.a.O., Art. 147 N 2). Bei sogenannten delegierten Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsan- waltschaft durchführt, haben die Parteien diejenigen Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO). Bei diesen Einvernahmen können die Parteien das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO demnach beanspruchen (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält nun unter Verweis auf einen Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Zürichs UH130204 vom 20. August 2013 dafür, dass es sich bei der Einvernahme von F.________ vom 26. Juni 2015 gar nicht um eine delegierte Einvernahme gehandelt habe, sondern lediglich um eine kurze Befragung bzw. nicht- parteiöffentliche informative Kontaktaufnahme, weshalb auch keine Teilnahmerechte 5 hätten gewährt werden müssen. Dies ergebe sich zum einen aus dem Rubrum des Auftrags und der Formulierung, wonach die zu ermittelnde Person als Auskunftsper- son befragt werden soll. Damit sei klarerweise die Befragung von Auskunftspersonen im Sinn von Art. 179 Abs. 1 StPO gemeint, welche die Staatsanwaltschaft selbst nicht vornehmen und daher auch nicht an die Polizei delegieren könne. Zum anderen erge- be sich auch aus dem Auftrag, wonach die Polizei die fragliche, bis zu diesem Zeit- punkt nicht bekannte Person zu ermitteln habe, dass es sich bei der anschliessenden Befragung durch die Polizei nicht um eine kontradiktorische Beweiserhebung habe handeln können. Eine kurze Befragung der noch zu ermittelnden Person sei unum- gänglich, ansonsten nicht ermittelt werden könne, ob sie überhaupt sachdienliche Aussagen machen könne. 5.3 Der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Auch wenn eine nicht-parteiöffentliche informative Kontaktaufnahme und Kurzbefragung nach Ermittlung einer Person zulässig sein mag, geht die hier interessierende Befra- gung weit über eine solche hinaus, wurde F.________ in der fraglichen Einvernahme doch eingehend zu ihrem Verhältnis mit dem Beschwerdeführer, zur Kontaktaufnah- me, Einreise, Anwendung von Gewalt etc. befragt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft selber festhält, hat sich eine erste Kontaktaufnahme und (informelle) Kurzbefragung auf den Zweck der Ermittlung zu beschränken, d.h. auf die Frage, ob die Person überhaupt sachdienliche Angaben machen kann. Sobald dies feststeht, ist die Kon- taktaufnahme abzubrechen und zu einer formellen Einvernahme vorzuladen. Zwecks Transparenz ist ein solcher Erstkontakt festzuhalten. Wird die Kontaktaufnahme nach der Feststellung, dass die Zielperson Angaben zum Sachverhalt machen kann, nicht abgebrochen, sondern nach weiteren Angaben gefragt, verkommt die Kontaktauf- nahme infolge Umgehung von Teilnahmerechten zu einer verpönten Ermittlung. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass selbst die Polizei von einer dele- gierten Einvernahme ausgegangen ist (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 26. Juni 2015) und die erste Kontaktaufnahme, in deren Rahmen eine informelle Befragung noch zulässig wäre, bereits am 22. Juni 2015 stattgefunden hatte. Auch kann der hier inter- essierende Sachverhalt nicht mit dem im zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 20. August 2013 verglichen werden. Im dort beurteilten Fall hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Ermittlungsauftrag ausdrücklich festgehalten, dass sich der Auftrag auf die Klärung der Frage richte, ob die fragliche Person sachrelevan- te Angaben machen könne und dass eine formelle Beweisabnahme durch die Staats- anwaltschaft selbst erfolgen werde. Ferner geht auch das Argument der fehlenden Einvernahmemöglichkeit der Staatsanwaltschaft von Auskunftspersonen gemäss Art. 179 StPO fehl. Der Staatsanwaltschaft steht im Gegensatz zur Polizei uneinge- schränkte Einvernahmekompetenz zu. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich bei der Einvernahme vom 26. Juni 2015 um eine delegierte Einvernahme gehandelt hat, in deren Rahmen die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführer zu beachten sind. Ob diese aus anderen Gründen eingeschränkt werden dürfen, ist nachfolgend zu prüfen. 6. 6 6.1 Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht darf nur unter den bundesgesetzlichen Voraus- setzungen eingeschränkt werden. Beweise, die unter Verletzung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Einschränkungen des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts ergeben sich aus Art. 108, 146 Abs. 4 und 149 Abs. 2 lit. b StPO. Ferner erwog das Bundesgericht in einem den Kanton Bern betreffenden Fall zur Fra- ge der Einschränkung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts der beschuldigten Per- son bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten (BGE 139 IV 25), dass bei der Auslegung von Art. 147 Abs. 1 StPO der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend das Akteneinsichtsrecht Rechnung getragen werden müsse (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Nach Art. 101 Abs. 1 StPO können die Par- teien (unter Vorbehalt von Art. 108 StPO) spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Bei der Auslegung der Strafprozessordnung soll Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen angestrebt werden. Ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO, bei welcher der Gesetz- geber in einer ersten Phase der Voruntersuchung das Interesse an einer unverfälsch- ten Wahrheitsfindung höher gewichtet als das Recht der Parteien auf Akteneinsicht, soll im Einzelfall geprüft werden, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschrän- kung der Parteiöffentlichkeit bestehen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1; zur Publ. bestimm- tes Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.4). 6.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschränkung des Teilnahme- und Mitwirkungs- rechts damit (vgl. auch E. 3.3), dass konkrete Hinweise vorgelegen hätten, wonach die Befragung von F.________ neue, dem Beschwerdeführer bislang noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen ans Licht bringen könnte, deren Ausmass nicht habe abgeschätzt werden können und die unter Ausschluss von Kollusionsmöglichkeiten hätten abgeklärt werden müssen. Die Beschränkung der Parteiöffentlichkeit erfolgte damit in Anlehnung an Art. 101 StPO, wonach bei Vorliegen sachlicher Gründe vorläu- fig ein Teilnahmerecht an der Einvernahme verweigert werden kann. Entsprechende sachlichen Gründe liegen laut Bundesgericht insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Dies trifft zu, wenn die Befragung der Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche die (noch nicht einvernommene) beschuldigte Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Dagegen ist (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, vgl. Art. 108 StPO) eine Be- schränkung der Parteirechte im Sinn von Art. 101 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gerechtfertigt, wenn die beschuldigte Person bereits einschlägig einvernommen worden ist (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.2). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten Ge- fährdung des Verfahrensinteresses ist zur Einschränkung der Parteirechte jedenfalls nicht ausreichend (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1, mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1164; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3 sowie im zur Publ. bestimmten Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.4; in diesem Sinn auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafpro- zessrechts, 3. Auflage 2012, N 375 ff.; SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar 7 Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 7b). Diese Recht- sprechung bezieht sich ausdrücklich auf die Vernehmung Mitbeschuldigter, hat aber mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, wonach alle Verfahrensbeteiligten gleich und ge- recht zu behandeln sind, auch für Einvernahmen von anderen Personen – hier von Auskunftspersonen – zu gelten. Anwendung findet diese Rechtsprechung ferner nicht nur in Fällen, in welchen zu bereits untersuchten Sachverhalten Fragen gestellt wer- den sollen, sondern auch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die zu befragende (Auskunfts-) Person weitere Belastungen gegen den Beschuldigten erhe- ben könnte, zu denen dieser selber noch nicht befragt worden ist. 6.3 Gestützt auf die Eingabe der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 1. Juni 2015 bestanden – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – konkrete Anhaltspunkte, dass die noch zu ermittelnde Person weitere, bisher noch nicht bekannte Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erheben könnte. Da es sich bei der zu ermittelnden Person ebenfalls um eine „Freundin“ des Beschwerdeführers gehandelt hat, welche sich auf Einladung und mit finanzieller Unterstützung des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgehalten hat, ist die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach bei einer vorgängigen Bekanntgabe der Einvernahme und Teilnahme des Beschwerdeführers an derselben Kollusionsgefahr bestanden hätte, nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zu Recht von der Teil- nahme ausgeschlossen. Anders als der Beschwerdeführer meint, braucht die Kollusi- onsgefahr nicht noch weiter begründet zu werden und darf als genügend konkret be- zeichnet werden. Die in der Beschwerde weiter erhobenen Argumente vermögen kein anderes Ergebnis zu erzielen. Eine einmal gewährte Akteneinsicht steht einer Be- schränkung des Teilnahmerechts in einem späteren Verfahrensstadium nicht entge- gen. Auch wenn mit Blick auf die bereits bekannten Vorwürfe die im Sinn von Art. 101 StPO statuierte „erste Einvernahme“ erfolgt ist und die wichtigsten Beweise erhoben worden sind, schliesst dies eine weitere „erste Einvernahme“ hinsichtlich neuen, ins- besondere von anderen, bisher nicht bekannten Personen erhobenen Vorwürfen nicht aus. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand ableiten, dass die Einvernahme einer weiteren Auskunftsperson (H.________) von Beginn an parteiöffentlich erfolgen soll. Anders als er meint, kann daraus nicht ge- schlossen werden, die Staatsanwaltschaft zweifle selber an ihrem mit Blick auf F.________ gewählten Vorgehen. Zusammenfassend ist die unter Ausschluss der Teilnahmerechte (und Mitwirkungs- rechte) des Beschwerdeführers erfolgte Einvernahme von F.________ vom 26. Juni 2015 nicht zu beanstanden und das Protokoll somit in den Akten zu belassen. Glei- ches gilt damit auch für den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 26. Juni 2015 sowie die fraglichen Einvernahmeprotokollpassagen vom 6. August 2015. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft gewährte amtliche Verbeiständung gilt – unter Vorbehalt eines Widerrufs – auch im Beschwerdeverfahren (134 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Bern, 9. November 2015 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsa- chen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9