6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 800.00. Weiter hat der obsiegende Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 578; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 436 N 1). Diese wird gemäss Kostennote der Verteidigung festgesetzt auf CHF 673.90 (inkl. Auslagen und MWST).