Nachdem der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft über die beabsichtigte Nichtanhandnahme des Strafverfahrens schriftlich informiert worden war, reagierte er zwar verspätet. Darin liegt jedoch kein prozessuales Verschulden, das ihm anzurechnende Verfahrenskosten ausgelöst hätte. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.