2.2.1). Abgesehen davon, dass die Person des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen des tatsächlichen Lenkers übereinstimmt und somit nicht der Beschwerdeführer das Verfahren und insbesondere die Laboruntersuchungen veranlasst hat, ist für die Kammer auch kein weiteres – von der Begründung in der angefochtenen Verfügung abweichendes – normwidriges Verhalten erkennbar, welches eine Kostenauferlage an den Beschwerdeführer rechtfertigen würde. Nachdem der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft über die beabsichtigte Nichtanhandnahme des Strafverfahrens schriftlich informiert worden war, reagierte er zwar verspätet.