55 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 10 Abs. 1 und 2 SKV). Verdachtsgründe für eine Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen oder sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder er angibt, Betäubungsmittel konsumiert zu haben (Weisungen des ASTRA betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr Ziff. 2.2.1).