5 ge, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässem Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 29).