Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht der gemäss Anzeigerapport vom 11. Juni 2015 durch die Polizei angehaltene Lenker und damit zu Unrecht als beschuldigte Person bezeichnet, ist für die Kammer glaubhaft. Gegen die tatsächlich angehaltene und kontrollierte Person wird durch die Staatsanwaltschaft zu ermitteln sein. 5.2 Soweit die Kostenauferlegung betreffend können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine Kostenauferlage gestützt auf diese Bestimmung kommt nur dann in Fra-