So waren die meisten Angaben der kontrollierten Person offensichtlich unrichtig. Eine Verifizierung derselben wäre ohne grösseren Aufwand möglich gewesen, zumal sich die angehaltene Person auf der Polizeiwache befand und dort die nötige technische Infrastruktur zu Verfügung steht. Dass eine solche nicht vorgenommen und damit die falschen Angaben nicht entdeckt wurden, kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht der gemäss Anzeigerapport vom 11. Juni 2015 durch die Polizei angehaltene Lenker und damit zu Unrecht als beschuldigte Person bezeichnet, ist für die Kammer glaubhaft.