Wäre der angehaltene Lenker mit einem auf ihn selbst immatrikulierten Fahrzeug unterwegs gewesen oder hätte er andere auf ihn lautende Dokumente auf sich getragen, wäre dieses Vorgehen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nachvollziehbar. In den Akten und in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft finden sich aber keine entsprechenden Angaben. Gerade bei Personen, die über unauffällige deskriptive morphologische Merkmale verfügen, ist der Fotovergleich ein relativ unsicheres Identifikationsmittel, vor allem dann, wenn die Datenqualität hinsichtlich der Aktualität des hinterlegten Bildes nicht besonders gut ist.