5. 5.1 Für die Kammer bestehen erhebliche Zweifel, ob tatsächlich der Beschwerdeführer zum besagten Zeitpunkt an besagter Örtlichkeit angehalten worden ist, oder eine andere, zurzeit unbekannte Person. Die Staatsanwaltschaft legt nicht schlüssig dar, inwiefern die Überprüfung der Identität der angehaltenen Person via FABER in genügender Weise vollzogen worden sein soll. Wäre der angehaltene Lenker mit einem auf ihn selbst immatrikulierten Fahrzeug unterwegs gewesen oder hätte er andere auf ihn lautende Dokumente auf sich getragen, wäre dieses Vorgehen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nachvollziehbar.