Dass eine nähere Überprüfung der angehaltenen Person nicht vorgenommen worden sei, obwohl jede einzelne ihrer Angaben Anlass dafür gegeben hätte, könne ihm [dem Beschwerdeführer] nicht angelastet werden. Er habe sich umgehend und seinen sprachlichen Fähigkeiten entsprechend gemeldet und mitgeteilt, dass er sich am 26. Mai 2015 nicht vor Ort befunden habe. Zu mehr sei er nicht verpflichtet. Nachdem die Untersuchungsbehörden ihren Pflichten nicht ansatzweise nachgekommen und ihm dadurch Kosten, Umtriebe und einiges an Schrecken entstanden seien, könne eine Auferlegung der Verfahrenskosten selbstverständlich nicht in Betracht kommen.