4 unrichtig. So existiere in keinem der beiden Appenzeller Halbkantone eine politische Gemeinde namens „G.________“. Auch sei die Angabe des Lenkers, er werde mit Wohnsitz in H.________ (Appenzell Ausserrhoden) vom Sozialdienst der Gemeinde „G.________“ (angeblich Appenzell Innerrhoden) unterstützt, ein weiterer Widerspruch, der hätte auffallen müssen.