So sei der angehaltene Personenwagen nicht auf seine Person, sondern auf einen E.________, wohnhaft in F.________, immatrikuliert und der angehaltene Lenker habe angegeben, die Fahrt an dieser Örtlichkeit begonnen zu haben. Weiter habe die Prüfung der Identität der angehaltenen Person nur sehr eingeschränkt stattfinden können, da sich diese nicht habe ausweisen können. Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nicht weiter ausgeführt, wie eine solche „Prüfung der Identität des Beschuldigten via FABER (insbesondere Foto)“ konkret ablaufe.