Es ergebe sich somit, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen sei. 4.3 Der Beschwerdeführer macht replicando geltend, es sei nicht an ihm, Ausführungen über seinen Aufenthaltsort zum fraglichen Zeitpunkt zu machen, sondern es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft zu beweisen, dass er das von ihr genannte Fahrzeug geführt habe. Aus den Akten ergäben sich zahlreiche Ungereimtheiten, die sowohl der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft hätten ins Auge springen müssen. So sei der angehaltene Personenwagen nicht auf seine Person, sondern auf einen E.________, wohnhaft in F._______