Bezüglich der Kostenauferlegung erachtet die Generalstaatsanwaltschaft es als erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft das Verfahren bewirkt habe, weshalb ihm die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt worden seien. Schliesslich mache der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass die Kostenauferlegung selbst für den Fall, dass es sich bei ihm doch um die beschuldigte Person handeln sollte, bundesrechtswidrig wäre. Es ergebe sich somit, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen sei.