Er liefere mithin keinen Anhaltspunkt, welcher den von der Polizei zur Anzeige gebrachten Sachverhalt in Frage zu stellen vermöge und es bestehe darum kein Anlass, auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung zurückzukommen. Bezüglich der Kostenauferlegung erachtet die Generalstaatsanwaltschaft es als erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft das Verfahren bewirkt habe, weshalb ihm die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt worden seien.