Der Beschwerdeführer habe – anders als nach menschlichem Ermessen zu erwarten gewesen wäre – weder anlässlich seiner Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung noch in seiner Beschwerde auch nur ein Wort darüber verloren, wo er sich denn zur fraglichen Zeit aufgehalten habe, wenn nicht am Ort der Polizeikontrolle. Er liefere mithin keinen Anhaltspunkt, welcher den von der Polizei zur Anzeige gebrachten Sachverhalt in Frage zu stellen vermöge und es bestehe darum kein Anlass, auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung zurückzukommen.