So könne einer Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2015 entnommen werden, dass die Identität des Fahrzeuglenkers durch die Polizeipatrouille via FABER (insbesondere Foto) überprüft worden sei. Der Beschwerdeführer habe – anders als nach menschlichem Ermessen zu erwarten gewesen wäre – weder anlässlich seiner Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung noch in seiner Beschwerde auch nur ein Wort darüber verloren, wo er sich denn zur fraglichen Zeit aufgehalten habe, wenn nicht am Ort der Polizeikontrolle.