Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Juli 2015 sei deshalb aufzuheben und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft widerspricht in ihrer Stellungnahme den Ausführungen des Beschwerdeführers. So könne einer Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2015 entnommen werden, dass die Identität des Fahrzeuglenkers durch die Polizeipatrouille via FABER (insbesondere Foto) überprüft worden sei.