4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass er sich zum Zeitpunkt der Kontrolle weder im Raum Bern bzw. Köniz befunden habe, noch mit dem Personenwagen ________ gefahren sei. Weiter habe er noch nie Kokain konsumiert und daher auch niemals einen Personenwagen unter Einfluss von Drogen geführt. Er sei nicht die Person, die von der Polizei kontrolliert worden sei und es sei auch nicht sein Blut, welches asserviert und untersucht worden sei. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Juli 2015 sei deshalb aufzuheben und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten.