Hand zu nehmen, unter Auferlegung der Auslagen von CHF 839.40 (Ziff. 1.1). Die Kostenauferlage begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer das Verfahren nicht nur schuldhaft, sondern auch rechtswidrig bewirkt habe (Art. 426 Abs. 2 StPO). Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, sich innert einer Frist von 10 Tagen zur beabsichtigten Kostenauferlage zu äussern. Auf diese Mitteilung reagierte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2015, worauf ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom