Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern kam anlässlich der Untersuchung der asservierten Blutprobe in seinem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht vom 2. Juni 2015 zum Schluss, dass der vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegte Grenzwert für den Nachweis von Kokain im Blut der angehaltenen Person nicht erreicht ist. Da der fragliche Straftatbestand damit eindeutig nicht erfüllt wurde, stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 8. Juli 2015 in Aussicht, das Verfahren gegen ihn wegen Fahrens unter Drogeneinfluss nicht an die