3. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 26. Mai 2015 unterzog eine Patrouille der Kantonspolizei Bern den Lenker des Personenwagens ________ einer Führer- und Fahrzeugkontrolle. Während der Kontrolle wurden beim Lenker Anzeichen auf den Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt, weshalb er auf die Polizeiwache Köniz geführt wurde. Ein durchgeführter Drogenschnelltest fiel zu Ungunsten der angehaltenen Person aus, worauf bei ihr eine Blut- und Urinprobe angeordnet und entnommen wurde. Die Person konnte sich während der Kontrolle nicht ausweisen und gab die Personalien des Beschwerdeführers an.